
Mindestlaufzeit für Abos: Das ändert sich in 2022!
Vielleicht hast du schon davon gehört: Ab dem 01. März 2022 treten neue verbraucherrechtliche Regelungen in Kraft. Diese machen es deinen Kunden einfacher, aus einem Vertrag mit Mindestlaufzeiten herauszukommen. Das ist nicht nur für Mobilfunkanbieter und Fitnessstudios relevant, sondern gilt für jedes Abo im Endkunden-Bereich. Wenn du also Mindestlaufzeiten für dein Abo nutzt, solltest du dir diesen Beitrag einmal genauer durchlesen:
Was ändert sich an der Mindestlaufzeit für Abos?
Grundsätzlich darfst du auch weiterhin einen Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis, wie beispielsweise ein Abo, mit bis zu zwei Jahren Mindestlaufzeit anbieten. Du musst also nicht dein komplettes Angebot verändern. Jedoch muss zusätzlich ein Einjahresvertrag angeboten werden muss. Wichtig: Dessen monatliche Kosten dürfen die durchschnittlichen monatlichen Kosten, die für den Zweijahresvertrag anfallen, nicht um mehr als 25 Prozent übersteigen.
Läuft der jeweils erste Zeitraum ab, sind stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und deine Kunden diesen monatlich kündigen können.
Mit elopage kannst du schon lange deine Kurse, Memberships und mehr als Abo anbieten. Wie du die Mindestlaufzeit für deine Abos anpassen kannst, haben wir dir im Helpcenter zusammengefasst. Hier findest du nicht nur Infos zur Anpassung selbst, sondern auch, wo dein Kunde seine Laufzeiten einsehen kann.
Was passiert mit älteren Verträgen?
Verträge, die vor dem 01.03.2022 geschlossen wurden, unterliegen der alten Rechtslage und können weiterhin um ein Jahr stillschweigend verlängert werden.
Was wird sich in diesem Jahr noch ändern?
In diesem Jahr kommt eine weitere Änderung auf dich als Verkäufer zu: Bei dauernden Schuldverhältnissen – wie einem Abo – musst du ab dem 01.07.2022 einen verpflichtenden Kündigungsbutton im Online-Bereich anbieten. Keine Sorge, hierzu werden wir dich rechtzeitig informieren.
Die Neuerung geht auf das im Oktober 2021 verabschiedete Änderungs-„Gesetz für faire Verbraucherverträge” zurück. Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz vor langen Vertragslaufzeiten sowie die Erleichterung von Kündigungen und damit auch dem Wechsel zu anderen Verträgen.